Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 9 Sozialhilfe
Stand: 10.06.2019
Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 9 SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 06.07.2009 – L 19 AS 11/09Zitiert von 2
- LSG NRW, 06.12.2007 – L 9 SO 4/06
- LSG Baden-Württemberg, 28.06.2007 – L 7 SO 5884/06Zitiert von 2
- BGH, 17.03.1999 – XII ZR 139/97Zitiert von 6
- VG Meiningen, 20.08.2019 – 2 K 449/17Zitiert von 1
- VGH Hessen, 09.03.2015 – 10 A 1084/14Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2026 – L 8 SO 19/26 B ER
- LSG Bayern, 16.07.2024 – L 7 AS 122/23Zitiert von 2
- VG Köln, 27.01.2023 – 25 K 1538/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022)
BGBl. 2003 I S. 3022
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20.07.2000 Ausfertigung
§ 9 geändert und neu gefasst durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1045)
BGBl. 2000 I S. 1045
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13.06.1994 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel II geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
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09.07.1980 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBl. I 905)
BGBl. 1980 I S. 905
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